Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Reparaturen, Montagen, Revisionen und Inspektionen Stand 01.01.2018

 

1. Allgemeine Bestimmung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für alle Reparaturen, Revisionen und Inspektionen (nachstehend „Instandsetzungen“) sowie für den Kauf von gebrauchten Ersatzteilen (Austauschgeschäft) ausschließlich diese Bedingungen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

(2) Nicht unter diese Allgemeinen Bedingungen fallen Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche aus einem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Wartungs- und Servicevertrag.

(3) Soweit der mit dem Auftraggeber abgeschlossene Vertrag auch Lieferungen von neuen Ersatzteilen und Komponenten enthält, gelten insoweit die „Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen“ des Auftragnehmers in seiner jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter www.alphalaser.de)

 

2. Kostenvoranschlag

(1) Der Auftraggeber kann eine sofortige Reparatur des Geräts oder zunächst die Erstellung eines Kostenvoranschlages in Auftrag geben.

(2) Wird zunächst ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben, jedoch in angemessener Frist ein Auftrag zur Reparatur nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlages bereits Eingriffe in das Gerät erforderlich sind. 

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

 

3. Ausführung der Instandsetzung (Reparaturen, Änderungen, Revisionen, Inspektionen)

(1) Soll die Instandsetzung beim Auftragnehmer stattfinden, so hat der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.

(2) Alle Rücksendungen müssen von einem RMA-Schein (Return Material Authorization) begleitet sein. Diesen Rücklieferungsschein kann der Auftraggeber beim Auftragnehmer anfordern.

(3) Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind.

(4) Macht der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch geltend, liegt darin kein Angebot zum Abschluss eines Reparaturauftrages. Falls kein Gewährleistungsfall vorliegen sollte, wird der Kunde darüber unverzüglich informiert. Es steht ihm frei, dann einen Reparaturauftrag zu erteilen, anderenfalls wird der vom Auftragnehmer zur Abholung des unreparierten Geräts aufgefordert. 

 

4. Aufbewahrung und Versand übernommener Instandsetzungsgegenstände

(1) Für Beschädigung oder Untergang übernommener Instandsetzungsgeräte haftet der Auftragnehmer mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.

(3) Verzögert sich die Rückgabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes (z. B. Abholung statt Versendung) oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer lagert die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers für höchstens einen Monat ein.

 

5. Preise

(1) Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Instandsetzung durchgeführt wird, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.

(2) Die Preisberechnung erfolgt grundsätzlich nach Zeit, Aufwand und Materialkosten, zu den beim Auftragnehmer jeweils gültigen Verrechnungs- und Auslösungssätzen sowie Nebenkosten, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen abzurechnen ist (siehe insbesondere Ziffer 6.). Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort netto zur Zahlung fällig, es sei denn, es bestehen andere Vereinbarungen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20 % überschreitet.

 

6. Pauschalsystem für die Reparatur von Netzteilen

(1) Zur Beschleunigung der Wiederherstellung von Netzteildefekten, bietet der Auftragnehmer die Möglichkeit an, ein überholtes und gebrauchtes Ersatznetzteil (ähnlichen Alters) zu beziehen. Hierfür erfolgt die Abrechnung nach einem Pauschalsystem, gestaffelt nach Alter (Seriennummer) des Netzteils. Netzteile unterliegen der Hochspannung (lebensgefährliche Spannung der Kondensatorbank) und dürfen nur von geschultem Personal geöffnet bzw. repariert werden. Die angebotenen Pauschalpreise sind nach Seriennummern gestaffelt und in vier Altersgruppen gegliedert. Die Aktualisierung der Zuordnung der Netzteil-Seriennummern zu den Pauschalpreisen wird jeweils zum 01.01. eines Jahres durchgeführt und gilt bis zum Ende des Jahres. Die aktualisierte Liste der Pauschalpreise kann beim Auftragnehmer angefordert werden. 

(2) Nicht im Pauschalpreissystem sind die im Netzteil befindlichen Kondensatorbatterien enthalten. Bei einem solchen Defekt des Gerätes muss ein für die Reparatur erforderlicher Kostenvoranschlag erstellt werden.

(3) Wurde das Netzteil durch äußere Einwirkungen wie Wasser oder Überspannung beschädigt, kann hierfür, abweichend vom Alter des Netzteils, der höchste Pauschalpreis berechnet werden, wobei jedoch in diesem Falle eine intakte Kondensatorbank erforderlich ist.

(4) Wird ein Netzteil durch Reparaturversuche des Auftraggebers unvollständig oder aus Teilen von mehreren Netzteilen zusammengesetzt retourniert, wird zuerst ein Kostenvoranschlag erstellt die Reparatur nach Aufwand berechnet

(5) Geräte die älter als 10 Jahre sind, werden nicht mehr zu Pauschalpreisen repariert und abgerechnet. Es wird empfohlen, dieses Gerät durch gebrauchte Netzteile zu ersetzten. Eine Reparatur des Netzteils kann nur nach Erstellung eines Kostenvoranschlags erfolgen.

(6) Der Kostenvoranschlag wird bei entsprechender Vereinbarung mit € 300,00 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Kommt es zu einer Reparatur, wird dieser Betrag mit den Reparaturkosten verrechnet

 

7. Überprüfungspauschale

(1) Eine Überprüfungspauschale in Höhe von € 300,00 fällt an für Austauschnetzteile, die ungebraucht an den Auftragnehmer retourniert werden oder auch für Netzteile, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte.

(2) Originalverpackte Platinen werden ohne Überprüfungspauschale zurückgenommen. Bei geöffneter Verpackung wird eine Überprüfungspauschale von € 45,00 zzgl. MwSt. pro Platine zzgl. eventuell anfallender Reparaturkosten in Rechnung gestellt. 

 

8. Ausführungszeit

(1) Termine und Fristen für die Ausführung der Instandsetzungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

(2) Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen, so verlängern sich die Termine und Fristen angemessen.

(3) Im Übrigen bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Instandsetzungsauftrag nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.

 

9. Gewährleistung und Haftung

(1) Führt der Auftragnehmer eine vertragliche Leistung mangelhaft aus, kann der Auftraggeber zunächst nur unentgeltliche Nacherfüllung, insbesondere Beseitigung des Mangels verlangen. Kommt der Auftragnehmer der Nacherfüllung nicht nach oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabsetzen oder den Vertrag kündigen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nur bei Gefährdung der Betriebssicherheit der Anlage und bei Abwehr erheblicher Schäden zu.

(2) Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt im Übrigen nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

(3) Haftet der Auftragnehmer gemäß Abs. 2 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischer Weise rechnen musste und ist begrenzt auf die Höhe des dreifachen Nettorechnungsbetrages der schadensauslösenden Leistung. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, angestellten Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) In allen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle etc. oder entgangenen Gewinn.

(5) Mängelansprüche aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr, beginnend mit der jeweils erfolgten und abgeschlossenen Dienstleistung. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Mängelhaftung.

(6) Die in Erfüllung dieser Gewährleistungspflicht ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Aufragnehmers über.

(7) Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

10. Pfandrecht, unterlassene Abholung und Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftraggeber bestellt für den Auftragnehmer an der im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung übergebenen Gegenstand ein Pfandrecht für die Forderungen aus dem Vertrag. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus früheren Verträgen zur Reparatur der Sache oder Erstellung eines Kostenvoranschlags für die Reparatur der Sache. Das Pfandrecht entsteht auch, wenn die Sache nicht dem Auftraggeber gehört und der Auftragnehmer von diesem Umstand keine Kenntnis hatte.

(2) Sollte der Auftraggeber den Gegenstand nicht abholen oder die Annahme des versandten Geräts verweigern, wird er vom Auftragnehmer schriftlich erneut aufgefordert, das Gerät binnen eines Monats abzuholen oder ihn um eine wiederholte Versendung auf seine Kosten zu ersuchen. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, wird der Auftragnehmer unter Bezifferung der ihm zustehenden Forderung den Verkauf der Sache androhen. Nach Ablauf eines Monats nach der Verkaufsandrohung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sache zu verkaufen.

(3) Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. 

 

11. Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

 
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